Spendenbegünstigung – was bedeutet das?
Viele fragen sich, warum es wichtig ist, ob eine Organisation spendenbegünstigt ist. Dahinter steckt eine steuerliche Regelung:
Seit der Reform der Spendenbegünstigung im Jahr 2024 sind nicht mehr nur Katastrophenhilfe oder Umweltprojekte begünstigt, sondern können nun deutlich mehr gemeinnützige Zwecke nach § 35 BAO – darunter auch Bildung, Demokratie und gesellschaftliche Entwicklung – vom Finanzamt als spendenbegünstigt anerkannt werden.
Damit ist die 4future.foundation erstmals berechtigt, die offizielle Spendenbegünstigung beim Finanzministerium zu beantragen.
Voraussetzung dafür ist ein vollständiger Jahresabschluss, den wir nach dem ersten Geschäftsjahr vorlegen können.
👉 Schon jetzt können Unternehmen unsere Arbeit als Sponsoring oder Kooperation steuerlich geltend machen – und nach Erteilung der Begünstigung sind auch Privatspenden steuerlich absetzbar.
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Privatpersonen (Arbeitnehmer:innen) können Spenden an offiziell spendenbegünstigte Organisationen bei der Steuer geltend machen.
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Die Spende reduziert das zu versteuernde Einkommen – dadurch zahlt man weniger Steuer oder erhält im besten Fall sogar Geld vom Finanzamt zurück.
Beispiel für Privatpersonen
Eine Arbeitnehmerin mit 50.000 € Jahreseinkommen spendet 500 €.
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Ohne Spendenbegünstigung: Die 500 € sind eine reine Ausgabe.
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Mit Spendenbegünstigung: Das Einkommen sinkt steuerlich auf 49.500 €. Bei einem Steuersatz von 42 % ergibt das eine Steuerersparnis von 210 €.
➡️ Effektiv kostet die Spende sie also nur 290 €.
Wichtig: Wer lohn- und einkommensteuerpflichtig (also Selbstständig und Unselbstständig) ist, zahlt die Lohnsteuer direkt über den Arbeitgeber. Wird am Ende des Jahres durch Sonderausgaben oder Verluste durch sein Unternehmen das Gesamteinkommen reduziert, kann es zu einer Negativsteuer kommen – das Finanzamt zahlt also ein Guthaben direkt aus.
Unternehmen und Spenden
Für Unternehmen gibt es ebenfalls steuerliche Möglichkeiten, auch wenn die Organisation (noch) nicht spendenbegünstigt ist.
1. Einzelunternehmen & Personengesellschaften
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Hier gilt der Einkommensteuertarif (bis zu 55 %).
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Unterstützungsleistungen können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
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Die Wirkung ist identisch wie bei Privatpersonen mit Spendenbegünstigung: Das zu versteuernde Einkommen sinkt – und damit auch die Steuerlast.
2. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
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Hier greift die Körperschaftsteuer (25 %).
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Auch hier sind Zahlungen oder Sachleistungen mit betrieblichem Nutzen als Betriebsausgabe absetzbar.
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Der steuerliche Effekt ist geringer als bei hohen Einkommensteuersätzen, aber dennoch vorhanden.
Beispiel für ein Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmer hat 100.000 € Gewinn und unterstützt die 4future.foundation mit 1.000 €.
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Gewinn reduziert sich auf 99.000 €.
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Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % spart er 420 €.
➡️ Effektiv kostet ihn die Unterstützung nur 580 €.
Wann eine Ausgabe anerkannt wird
Unterstützungen sind für Unternehmen steuerlich abzugsfähig, wenn ein betrieblicher Nutzen erkennbar ist:
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Sponsoring mit Werbewirkung (Logo auf Website, Nennung bei Veranstaltungen, gemeinsame PR)
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Employer Branding & CSR (gesellschaftliches Engagement sichtbar machen, Mitarbeitende einbinden)
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Kooperation & Innovation (Pilotprojekte, Zugang zu Netzwerken, Mitgestaltung von Zukunftsthemen)
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Sach- oder Dienstleistungen (Produkte, Know-how, Infrastruktur)
Fazit
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Privatpersonen brauchen die Spendenbegünstigung, um Spenden steuerlich abzusetzen – wir bereiten den Antrag vor. Die Spendenbegünstigung kann frühestens nach Ablauf eines durchgängigen Wirtschaftsjahres beantragt werden – also voraussichtlich ab Mitte 2026, weil wir einen vollständigen Jahresabschluss benötigen.
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Unternehmen (Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) können uns jetzt schon steuerlich begünstigt unterstützen:
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als Betriebsausgabe
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über Sponsoring und Kooperationen mit erkennbarem Nutzen
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Für Unternehmer bzw. Unternehmen ist die Steuerbegünstigung daher irrelevant!
👉 Der Effekt ist derselbe: Ihre Steuerlast sinkt – und Ihr Engagement wirkt (auch jetzt schon, ohne dass wir spendenbegünstigt sind).
Testamentsspenden
Häufig wird gefragt, ob die Spendenbegünstigung auch für Testamentsspenden oder Vermächtnisse relevant ist.
👉 Das ist nicht der Fall.
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Testamentsspenden sind nicht einkommensteuerpflichtig, daher spielt eine Absetzbarkeit im Sinne des § 4a EStG hier keine Rolle.
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Für die Stiftung oder den Verein entsteht bei Zuwendungen aus einer Erbschaft oder einem Vermächtnis keine Steuerpflicht, sofern die Organisation gemeinnützig ist.
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Für die Erben oder die Zuwendenden selbst hat die Spendenbegünstigung ebenfalls keine Auswirkungen.
Fazit
Ob eine Organisation spendenbegünstigt ist oder nicht, macht bei Testamentsspenden keinen Unterschied – sie sind steuerlich neutral.
Disclaimer
Wir sind keine Steuerberater. Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine steuerliche Beratung dar.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Unterstützung steuerlich geltend machen können, wenden Sie sich bitte an Ihre steuerliche Vertretung oder an eine entsprechende Beratungsstelle.